TSV 1848 Hungen e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
1) Der 1848 gegründete Verein führt den Namen TURN- UND SPORTVEREIN 1848 HUNGEN EV
2) Der Verein hat seinen Sitz in 35410 Hungen. Er ist in das Vereinsregister einge tragen.
3) Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1) Der TURN- UND SPORTVEREIN 1848 HUNGEN EV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und dient der Pflege und Förderung des Sports.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
3) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkte.
4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Aufgabe
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
1) Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Breitensports;
4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung besteht, abhängig machen.
Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben und damit zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt. Der Erziehungsberechtigte haftet für die Entrichtung des Mitgliedsbetrages gesamtschuldnerisch dem Verein gegenüber.
§ 6 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins sind:
a) Erwachsene (aktiv oder passiv),
b) Ehrenmitglieder,
c) Kinder- und Jugendmitglieder (bis 17 Jahren)
2) Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
3) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben.
4) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintritts- erklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
c) Durch Ausschluss
2) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.
3) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von 2 Wochen nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung. Vom Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 8 Mitgliedschaftsrechte
1) Erwachsene und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken.
2) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr an der Mitgliedsversammlung teilnehmen und wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
3) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ord- nungen.
4) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
5) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem erweiterten Vorstand acht Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
6) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zur Erfüllung.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
1) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2) den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
3) die Beiträge pünktlich zu zahlen
4) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
5) auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Fälligkeit der Vorstand entscheidet.
2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages (u. evtl. des Aufnahmebeitrages) werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
3) Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnüt zigen Vereinsaufgaben dienen. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
Die Höchstgrenze der Umlage darf nicht die Höhe des Jahresbeitrags übersteigen.
4) Abteilungsvollversammlungen können Zusatzbeiträge beschließen, die speziell an die Bedürfnisse der jeweiligen Abteilungen angepasst sind. Abteilungszusatzbeiträge werden in den jährlich stattfindenden Abteilungsvollversammlungen festgelegt. Die Zusatzbeiträge werden von den jeweiligen Abteilungen direkt eingezo- gen.
5) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID ID [DE18ZZZ00000044265] jährlich im Laufe des März ein.
6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein spätestens im März. eines laufenden Jahres zu zahlen und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann um eine Mahngebühr von 10 € auf die Beitragsforderung erhöht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht schriftlich mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall ver hängen.
7) Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
§ 11 Strafen
Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden: 1) Warnung,
2) Verweis,
3) Geldbuße,
4) Sperre
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) Vorstand (§ 13 Der Vorstand),
2) Mitgliederversammlung (§ 14 Mitgliederversammlung).
§ 13 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand, der sich aus mindestens zwei Personen als Vorsitzende und dem Kassierer zusammensetzt;
b) dem erweiterten Vorstand, dem der geschäftsführende Vorstand, mindestens zwei Beisitzer und die Abteilungsleiter angehören. Die Anzahl der Abteilungs- leiter ergibt sich aus den von der Mitgliederversammlung bestätigten Abtei- lungsleitern des Vereins.
2) Für den Vorstand besteht folgende Aufgabe: Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
a) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wobei die Vorsitzenden und Kassierer auf die Dauer von drei Jahren, die Beisitzer auf die Dauer von zwei Jahren und die Abteilungsleiter für ein Jahr gewählt wer- den.
b) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er beschließt zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.
c) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, eine mehrheitsfähige Lösung muss gefunden werden. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, in denen die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
d) Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
e) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
f) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden. (vgl. § 16 Ausschüsse).
g) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes erhalten ihre nachgewiesenen Aufwendungen/Auslagen ersetzt. Daneben kann im Rahmen der steuerlichen und gesetzlichen Bestimmungen eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden, über deren Höhe entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 14 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsmäßig durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und sechs Mitglieder
anwesend sind.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll bis zum 30. Juni, unter dem Hinweis auf die Tagesordnung mit einer zweiwöchigen Frist, einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den örtlichen Bekanntmachungsblättern (zur Zeit Hungener Anzeiger/Hungener/Licher Wochenblatt). Außerdem erfolgt ein Aushang im Vereinskasten am Geschäftszimmer des Vereins.
a) Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter der Sportarten,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen,
f) Bestätigung der Abteilungsleiter.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehrere Mitglieder kan- didieren, und zwar durch Stimmzettel, in anderen Fällen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
5) Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
7) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Versammlungsprotokoll muss folgende Punkte enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung;
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
c) Zahl der erschienen Mitglieder;
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
e) die Tagesordnung;
f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde; g) die Art der Abstimmung;
h) Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
i) Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 15 Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der Ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder des erweiterten Vorstands sein. Es obliegt Ihnen die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 16 Ausschüsse
1) Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in
einem Ausschuss einem anderen Mitglied übertragen kann.
2) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des erweiterten Vorstandes gegründet.
3) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
4) Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des „§ 14 Mitgliederversammlung“ der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
5) Die Vorstandsmitglieder haben jederzeit das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 17 Sportabteilungen
1) Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sparten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alljährlich von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird und von der Ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, geleitet.
Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Darüber hinaus können zur Unterstützung der Abteilungsleiter einzelne Mitglieder oder Ausschüsse mit Mehrheit gewählt werden. Die Ausschüsse sollen sich aus nicht mehr als 3 Mitgliedern zusammensetzen.
§ 18 Jugendabteilung
Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet und jeweils von einem Jugendleiter betreut werden.
§ 19 Ehrungen
1) Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Sport oder langjähriger treuer Mitgliedschaft
a) die Vereinsnadel,
b) die Ehrenmitgliedschaft
c) das Amt des Ehrenvorsitzenden verleihen.
2) Die Vereinsnadel in Bronze, Silber und Gold kann an Frauen und Männer verliehen werden,
a) die sich durch langjährige treue Mitgliedschaft ausgezeichnet haben.
b) die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
3) Personen, die sich in außergewöhnlichem Maß um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4) Vorsitzende, die sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ein Ehrenvorsitzender kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
5) Über die Verleihung der Auszeichnungen entscheidet der erweiterte Vorstand, bei Abs. 3 und 4 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
6) Die Ehrungen können wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen wurden.
7) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§20 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom erweiterten Vorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der erweiterte Vorstand aufzubewahren (siehe auch § 14 Mitgliederversammlung)
§21 Datenschutzklausel
1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogenen Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
a) Speicherung,
b) Bearbeitung,
c) Verarbeitung,
d) Übermittlung, Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über seine gespeicherten Daten;
b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
c) Sperrung seiner Daten;
d) Löschung seiner Daten.
4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 22 Auflösung
Über die Auflösung oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Stadt Hungen, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung des Sports oder mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 23 Inkrafttreten
Fassung aufgrund des Beschlusses der ordnungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung vom 25.09.2014 in Hungen.
Stand: 14. Oktober 2015